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Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS, Fachanwälte für Baurecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, Grundstücksrecht und Mietrecht - Berlin, Hamburg, Stuttgart Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS, Fachanwälte für Baurecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, Grundstücksrecht und Mietrecht - Berlin, Hamburg, Stuttgart

„Digitaler Nachlass“: Vererbung und (Vorsorge-) Vollmacht
Nachfolge

„Digitaler Nachlass“: Vererbung und (Vorsorge-) Vollmacht

Es war lange streitig, ob Email-Konten, Konten in sozialen Netzwerken und vergleichbarer „digitaler Nachlass“ im Falle des Todes des Kontoinhabers auf den/die Erbin/Erben übergeht. Diese Streitfrage hat der BGH im Jahre 2018 grundlegend entschieden, und zwar in der Weise, dass auch der „digitale Nachlass“ vererblich ist (BGH NJW 2018, 3178). 

Daraus folgt zum einen: Wer verhindern will, dass zu seinem digitalen Nachlass gehörende Konten von den Erben eingesehen werden, muss hierfür Vorsorge treffen. Soweit dies vom Anbieter ermöglicht wird (wie es wohl bei facebook und google der Fall ist), kann man diesem gegenüber verfügen, dass das Nutzerkonto im Falle des Todes gelöscht wird. Alternativ kommt in Betracht, eine Vertrauensperson, die nicht Erbin oder Erbe wird, zu beauftragen und zu bevollmächtigen, nach dem Tod das Konto zu löschen. Letzteres bietet sich z.B. an, wenn ein Konto nicht insgesamt, sondern nur in Teilen gelöscht werden soll, bevor es für den/die Erben/Erbin zugänglich ist.

Zum anderen ist zu beachten: Es kann für den/die Erben/Erbin umständlich sein, die Rechte am digitalen Nachlass geltend zu machen und z.B. Konten einzusehen – z.B., weil hierfür zuerst ein Erbschein zu beantragen ist. Um das zu vermeiden, ist mehr erforderlich, als sich auf die gesetzliche Erbfolge oder z.B. auf die Einsetzung eines/einer Alleinerben/Alleinerbin zu verlassen.

  • Zum einen bietet es sich an, zusätzlich z.B. zu einem Testament auch eine Vollmacht zur Einsichtnahme in und gegebenenfalls zur Verwaltung digitaler Konten zu erteilen, wobei diese Vollmacht dann ausdrücklich über den eigenen Tod hinaus gelten sollte. Dies kann auch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht geschehen – was den Vorteil hat, dass dann die Vollmacht auch für den Fall der Bewusstlosigkeit bzw. der Entscheidungsunfähigkeit aus einem anderen (insbesondere krankheitsbedingten) Grund erteilt werden kann. Sinnvoller Weise sollte diese Vollmacht nicht auf Accounts beschränkt werden, die in einem engeren Wortverständnis zum „digitalen Nachlass“ gehören, sondern sich auf alle Daten erstrecken, die sich auf Speichermedien befinden, die im Eigentum des Vollmachtgebers/Erblassers stehen. Erfasst sind dann auch digitale Werte, deren Vererbbarkeit von vorneherein nicht fraglich ist (wie z.B. ein Guthaben in Kryptowerten, heruntergeladene Software oder Musik).
  • Zum anderen ist es sinnvoll, zusätzlich dafür zu sorgen, dass der/die Bevollmächtigte schnell an alle Zugangsdaten und Passwörter etc. kommt, die erforderlich sind, um von der Vollmacht Gebrauch machen zu können. Hierfür bietet sich eine „Notfallmappe“ an, in der alle Accounts und Passwörter aufgelistet sind. Es kann dann dort auch noch einmal differenziert für jeden einzelnen Account bestimmt werden, was damit geschehen soll (z.B. insgesamt löschen, in einen „Gedenkzustand“ versetzen; den Erben den Zugang ermöglichen, gegebenenfalls nach Löschen bestimmter Daten). Eine solche Mappe digital zu verwahren, ist natürlich ebenso riskant wie eine offene Verwahrung in Papierform. Stattdessen könnte die Notfallmappe z.B. in einem Banksafe oder auch zuhause in einem Tresor hinterlegt werden, wobei dann aber eben sichergestellt werden sollte, dass der/die Bevollmächtigte im „Ernstfall“ schnell an die Notfallmappe herankommen kann.

Christoph Stroyer, Notar von Börgers Rechtsanwälte Berlin|Hamburg|Stuttgart

Christoph Stroyer
Notar

Als Notar beschäftigt sich 
Christoph Stroyer am liebsten mit 
Immobilien­transaktionen und 
Gesellschafts­strukturierungen.

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Der 5. Zivilsenat des BGH hat mit einer Entscheidung vom 27.10.2023 (V ZR 43/22) seine Rechtsprechung zum Umfang der Aufklärungspflichten und zur Arglisthaftung des Verkäufers präzisiert:

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OLG München: Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum an Minderjährigen – Ergänzungspfleger erforderlich

Lebzeitige Übertragungsverträge – meist „in vorweggenommener Erbfolge“ – sind aus unterschiedlichen Motivlagen sehr häufig. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Gutachten des Deutschen Notarinstituts beleuchten einige typische Fragestellungen dieser Verträge.

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OLG Hamm: Keine Nachweispflichten des Maklers aufgrund von § 656c BGB

Das OLG Hamm hat sich in einem Beschluss vom 22.02.2023 (18 U 6/23) mit der Frage beschäftigt, ob ein Grundstückskäufer vom Makler einen Nachweis verlangen kann, dass der Verkäufer (entsprechend § 656c BGB) die andere Hälfte der Maklerprovision gezahlt hat.

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Nachfolge
Transmortale Vollmacht des Alleinerben (OLG Nürnberg)

Seit langem ist umstritten, durch wen, wem gegenüber, und wie lange von einer „transmortalen“ Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers noch Gebrauch gemacht werden kann, insbesondere, wenn die Bevollmächtigte zugleich Mit- oder gar Alleinerbin wird. Der BGH hat diese Frage bisher nicht entschieden; in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeichnet sich inzwischen aber eine deutliche Tendenz ab, der sich nunmehr auch das OLG Nürnberg anschließt (Beschluss vom 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23).

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Die neue niedersächsische „Umbauordnung“: Eine Pionierleistung zur Vereinfachung von Umbaumaßnahmen

Es ist ein Dilemma: Einerseits leben wir in einer Zeit, in der Wohnungsnot zu einem immer drängenderen sozialen Problem wird, so dass ein (bisher allerdings bei weitem nicht erreichtes) Hauptanliegen der Politik darin besteht, ausreichend neuen Wohnraum entstehen zu lassen. Andererseits rücken die ökologischen Kosten des Bauens  – unter anderem (aber nicht ausschließlich; es geht z.B. auch um Probleme der fortschreitenden Versiegelung von Boden und um Umweltbelastungen durch Baumaterialien und deren Entsorgung) durch den ausgesprochen hohen Beitrag des Bauens zu den für den Klimawandel verantwortlichen CO2 – Emissionen immer mehr in den Blick. Wir müssen also, wenn Klimaschutzziele eingehalten werden sollen, die CO2-Belastung der Atmosphäre nicht nur durch den Betrieb von Gebäuden (Stichwort: Wärmeerzeugung), sondern auch durch das Bauen selbst drastisch reduzieren. Als ein möglicher Weg aus diesem Dilemma heraus – zumindest aber zur Reduzierung des Problems – gilt es, neuen Wohnraum nicht durch Neubau zu schaffen, sondern durch Umbau, Ausbau, Aufstockung und Umnutzung vorhandener Gebäude. Viele Verbände und Expertinnen beklagen seit langem, dass Umbaumaßnahmen bei uns durch Überregulierung zu kompliziert und zeitaufwendig, teuer und mit zu hohem Haftungsrisiken für die auf Planungs- und Ausführungsseite Beteiligten verbunden seien.

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Blogthema Börgers Rechtsanwaltskanzlei Berlin
Entwurf des „Gebäudetyp E – Gesetzes“

Gebäudetyp E

Der „Gebäudetyp E“ (wobei das „e“ sowohl für „einfach“ als auch für „experimentell“ steht) geht auf eine Initiative der Bayrischen Architektenkammer zurück. Das Ziel besteht darin, fachkundigen Bauherrn und Planenden zu ermöglichen, „ihr Projekt auf den eigentlichen Kern der Schutzziele der Bayerischen Bauordnung (Standsicherheit, Brandschutz, gesunde Lebensverhältnisse und Umweltschutz) zu reduzieren, verzichtet werden kann dagegen auf darüberhinausgehende Normen und Standards“ (https://www.byak.de/gebaeudetyp-e.html). Für die Schutzziele der Bauordnungen der anderen Bundesländer gilt dies natürlich in gleicher Weise. Neben der Beschleunigung und der Kostensenkung dient die Einführung des „Gebäudetyps E“ (womit allerdings in Wirklichkeit kein eigener technisch spezifizierter Gebäudetyp gemeint ist) auch dem Ziel der Nachhaltigkeit, indem der Ressourcenverbrauch reduziert, das Bauen im Bestand erleichtert und innovatives Bauen (insbesondere im Hinblick auf ressourcenschonendere und weniger emissionsintensive Baumaterialien und –verfahren) befördert werden soll.

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Blogthema Börgers Rechtsanwaltskanzlei Berlin
BGH: Wirksamkeit von „Weitergabeklauseln“ in Übertragungsverträgen

Menschen, die Vermögenswerte – in der Regel Immobilien – schon zu Lebzeiten in die nächste Generation übertragen, haben häufig ein Interesse daran sicherzustellen, dass der Übertragungsgegenstand (das Grundstück) im Familienbesitz (meistens zudem „in gerader Linie“) bleibt. Verbreitet sind daher Klauseln, die dem Schenker das Recht einräumen, die Rückübertragung des Grundstücks zu verlangen, sollte der Beschenkte es – ohne Zustimmung des Schenkers - an einen Dritten veräußern oder unentgeltlich übertragen (und die Durchsetzung dieses Rechts durch eine Vormerkung im Grundbuch abzusichern). Einen Schritt weiter gehen „Weitergabeklauseln“. Durch sie soll sichergestellt werden, dass der Übertragungsgegenstand nicht nur zu Lebzeiten des Beschenkten, sondern darüber hinaus im „Familienbesitz“ bleibt. Der Beschenkte wird verpflichtet, den Übertragungsgegenstand zu seinen Lebzeiten, spätestens mit seinem Tod, (z.B.) an seine eigenen Kinder zu übertragen. Problematisch sind solche Klauseln, weil sie in Widerspruch zu Grundsätzen der Testierfreiheit geraten können: Die Freiheit, in der einen oder anderen Weise letztwillig zu verfügen (oder nicht zu verfügen) kann nicht wirksam vertraglich eingeschränkt werden. Dass Weitergabeklauseln grundsätzlich zulässig sind, und wie sie ausgestaltet sein müssen, hat der BGH in einem Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X ZR 11/21) geklärt.

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