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Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS, Fachanwälte für Baurecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, Grundstücksrecht und Mietrecht - Berlin, Hamburg, Stuttgart Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS, Fachanwälte für Baurecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, Grundstücksrecht und Mietrecht - Berlin, Hamburg, Stuttgart

Nachfolge

Transmortale Vollmacht des Alleinerben (OLG Nürnberg)

Der Sachverhalt

Ein Grundstückseigentümer hatte eine Generalvollmacht unter Befreiung von dem Verbot des „Insichgeschäfts“ erteilt, die über seinen Tod hinaus fortgelten sollte („transmortale Vollmacht“). Die Bevollmächtigte hatte er zudem als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des Grundstückseigentümers wollte die Bevollmächtigte unter Verweis auf die Vollmacht (nicht auf ihre Erbenstellung) das Eigentum an dem Grundstück auf sich übertragen. Das Grundbuchamt, das inzwischen Kenntnis von dem Tod des Eigentümers erhalten hatte und auch Kenntnis davon hatte, dass die Bevollmächtigte die Erbschaft nach dem Eigentümer angenommen hatte, lehnte es ab, auf dieser Grundlage das Eigentum auf die Bevollmächtigte/Alleinerbin zu übertragen, und verlangte stattdessen die Vorlage eines Erbscheins.

Rechtliche Ausgangslage

Klar ist zunächst, dass „grundsätzlich“ die „transmortale“ Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbesteht. Genau dafür ist die transmortale Vollmacht ja da. Die Vollmacht besteht fort, solange sie nicht (von dem/den Erben) widerrufen wird. Wird die Vollmacht missbraucht, also in einer dem Willen des Erblassers und gegebenenfalls dem Willen des/der Erben entgegengesetzten Weise genutzt, steht das der Wirksamkeit des Handelns auf der Grundlage nur entgegen, wenn der Missbrauch für denjenigen, dem gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll, offenkundig ist. Fraglich kann darüber hinaus nur sein, inwieweit von der Vollmacht weiter Gebrauch gemacht werden kann, wenn der/die Bevollmächtigte selbst Mit- oder Alleinerbe/Alleinerbin geworden ist. Dabei scheint der Fall noch relativ klar und einleuchtend zu sein, in dem der Bevollmächtigte lediglich Miterbe wird. Denn auch ein entsprechend bevollmächtigter Miterbe handelt immer noch „in fremdem Namen“, wenn er für die Miterbengemeinschaft als Ganzes handelt. Die Miterbengemeinschaft und der handelnde Miterbe sind ja (auch rechtlich) nicht identisch. Aber wie ist es, wenn die Bevollmächtigte, wie in dem hier vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall, Alleinerbin wird? Wesentlich für die Stellvertretung ist das Handeln in fremdem Namen. Davon kann ja nicht mehr die Rede sein, wenn die Bevollmächtigte Alleinerbin ist. Wenn man auf das materielle Recht sieht, ist das objektiv keine Stellvertretung mehr.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Die inzwischen herrschende Auffassung, der sich auch das OLG Nürnberg anschließt, geht aber davon aus, dass damit die Frage noch nicht beantwortet ist, wie weit die „Legitimationswirkung“ einer Vollmachtsurkunde reicht, und inwieweit diese vom Grundbuchamt zu beachten ist. §§ 171 und 172 BGB bestimmen, dass derjenige, der auf der Grundlage einer Vollmachtsurkunde handelt, als bevollmächtigt „gilt“, solange die Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Dies gilt, wie das OLG Nürnberg urteilt, auch gegenüber dem Grundbuchamt – jedenfalls dann, wenn sich der/die Bevollmächtigte, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich auf die Vollmacht (und nicht auch auf die Erbenstellung) beruft, und solange nicht die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen ist. Im Ergebnis wurde daher das Grundbuchamt angewiesen, den Eigentumswechsel im Grundbuch zu vollziehen, ohne dies weiter von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Praktischer Hinweis

Wenn der Alleinerbe/die Alleinerbin zugleich „transmortal“ bevollmächtigt wurde, lässt sich dies dafür nutzen, erforderliche Eigentumsumschreibungen im Grundbuch herbeizuführen, ohne den (relativ teuren) Erbschein beantragen zu müssen. Auch im entschiedenen Fall dürfte es darum gegangen sein, die Kosten für den Erbschein zu vermeiden. Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen ausschließlich auf die Vollmacht (und nicht zugleich auf die Erbenstellung) Bezug genommen werden. Das OLG deutet zwar an, dass der Fall vermutlich nicht anders zu entschieden gewesen wäre, hätte die Bevollmächtigte sich zusätzlich auf ihre Erbenstellung berufen. Das ist auch plausibel, denn auch dann hätte der Nachweis gefehlt, dass die Bevollmächtigte tatsächlich Alleinerbin geworden war, während die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde fortbestanden hätte. Letztlich hat das OLG Nürnberg diese Frage aber offengelassen, so das sicherheitshalber in derartigen Fällen die Erbenstellung unerwähnt bleiben sollte.

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Entwurf des „Gebäudetyp E – Gesetzes“

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BGH: Wirksamkeit von „Weitergabeklauseln“ in Übertragungsverträgen

Menschen, die Vermögenswerte – in der Regel Immobilien – schon zu Lebzeiten in die nächste Generation übertragen, haben häufig ein Interesse daran sicherzustellen, dass der Übertragungsgegenstand (das Grundstück) im Familienbesitz (meistens zudem „in gerader Linie“) bleibt. Verbreitet sind daher Klauseln, die dem Schenker das Recht einräumen, die Rückübertragung des Grundstücks zu verlangen, sollte der Beschenkte es – ohne Zustimmung des Schenkers - an einen Dritten veräußern oder unentgeltlich übertragen (und die Durchsetzung dieses Rechts durch eine Vormerkung im Grundbuch abzusichern). Einen Schritt weiter gehen „Weitergabeklauseln“. Durch sie soll sichergestellt werden, dass der Übertragungsgegenstand nicht nur zu Lebzeiten des Beschenkten, sondern darüber hinaus im „Familienbesitz“ bleibt. Der Beschenkte wird verpflichtet, den Übertragungsgegenstand zu seinen Lebzeiten, spätestens mit seinem Tod, (z.B.) an seine eigenen Kinder zu übertragen. Problematisch sind solche Klauseln, weil sie in Widerspruch zu Grundsätzen der Testierfreiheit geraten können: Die Freiheit, in der einen oder anderen Weise letztwillig zu verfügen (oder nicht zu verfügen) kann nicht wirksam vertraglich eingeschränkt werden. Dass Weitergabeklauseln grundsätzlich zulässig sind, und wie sie ausgestaltet sein müssen, hat der BGH in einem Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X ZR 11/21) geklärt.

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